Gewässerordnung

§ 1 Fischereierlaubnis

Der Fischereierlaubnisschein berechtigt den Erlaubnisscheininhaber zur Angelfischerei mit 2 Handangeln, ist nicht übertragbar und gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Fischereischein, der ständig mit sich zu führen ist. Dem Inhaber des Erlaubnisscheines steht bei Behinderung des Fischens durch den Verein, durch behördliche oder sonstige Maßnahmen kein Anspruch auf Entschädigung zu.

Vor Beginn des Fischens hat sich der Angler über geltende Gewässerordnung, Schonzeiten, Schonmaße und Fischereigrenzen zu informieren. Datum/Uhrzeit des Tages, sowie Gewässer sind vor Angelbeginn einzutragen, unabhängig davon, ob später Fische gefangen werden oder nicht. Wird mehr als ein Gewässer an einem Tag befischt, sind weitere Gewässer hinzuzufügen. Der Angler hat auch zu prüfen, ob Erlaubnisschein und Fischereischein mitgeführt werden. Änderungen, Ergänzungen und Bekanntmachungen zur Gewässerordnung, als auch Gewässersperren werden per Mailing und online auf der Website bekannt gegeben. Unwissenheit und Unkenntnis schätzen nicht vor Strafe! Der Verlust der Fischereierlaubnis ist unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Es besteht kein Anspruch auf kostenlosen Ersatz.

§ 2 Geltungsbereich, allg. Bestimmungen

Die Gewässerordnung gilt für alle Gewässer, die vom Fischereiverein Eching e.V. bewirtschaftet werden. Sie ist für Erlaubnisscheininhaber verbindlich. Verstöße gegen die Gewasserordnung können den Entzug des Erlaubnisscheins und/oder Ordnungsstrafen zur Folge haben. Sofern hier nicht aufgeführt, gelten die aktuellen gesetzlichen und kommunalen Regelungen.

§ 3 Kontrollen

Zur Kontrolle und Umsetzung der staatlichen Gesetze und Verordnungen sowie der Gewässerordnung des Vereins sind Fischereiaufseher bestellt. Sie sind an allen Vereinsgewässern zur Kontrolle berechtigt und sind auch Ansprechpartner bei Verunreinigungen, Fischereiverstößen, Beschwerden usw. Bitte zeigen Sie sich kooperativ und unterstützen Sie die Aufseher bei deren Kontrollen! Fischereiaufseher können die Fischereierlaubnis bei Verstößen einziehen.

§ 4 Schonmaße und Schonzeiten

Es gelten folgende Schonmaße und Schonzeiten. Für hier nicht aufgeführte Fischarten gelten die Schonmaße und Schonzeiten nach § 11 AVBayFiG Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß.

Wichtiger Hinweis:
Zum Eintragen in die Fangliste nutzen Sie bitte nur das hinter der Art in Klammern aufgeführte Kürzel!

§ 5 Gewässersperren

Mit Ausnahme der Gewässersperren können alle Gewässer das ganze Jahr lang befischt werden. Während der Gewässersperren ist das Fischen an diesen Gewässern verboten. Nach Ende der Gewässersperre darf 7 Tage lang nur mit einer Rute gefischt werden. Ab dem 8. Tag sind wieder 2 Ruten erlaubt. Während gemeinschaftlicher Veranstaltungen wie Jahreshauptversammlung etc. ist das Fischen untersagt. Am Tag des Königsfischens sind alle Gewässer, außer das Gewässer des Austragungsortes ganztägig gesperrt. Vor und nach dem Königsfischen darf nicht gefischt werden! Gewässersperren werden per Mailing bekannt gegeben und auf der Website ausgeschrieben.

Aktuelle Gewässersperren finden Sie hier >>>

§ 6 Fangmengen

Gutfische sind alle Fische, die einer Schonzeit oder einem Schonmaß unterliegen. Pro Tag dürfen an allen Gewässern zusammen maximal 3 Gutfische gefangen werden, jedoch nur 1 Hecht, 1 Seeforelle oder 1 Zander pro Tag. Am Hollerner See gilt zusätzlich: Maximal 2 Karpfen, 2 Renken und 1 Schleie täglich. Nach dem Fang des dritten Gutfisches ist das Angeln einzustellen. Für Jugendliche mit Jugendfischereischein gilt ein um 50% reduziertes Fanglimit. Bei ungeraden Zahlen darf aufgerundet werden.

Jährliches Fanglimit
Hollerner See:
20 Forellen/Saiblinge, 15 Karpfen, 10 Schleien, 10 Renken, 10 Aale, 10 Hechte, 10 Zander

Echinger See:
Forellen/Saiblinge*, 15 Karpfen, 10 Schleien, 10 Renken, 10 Aale, 10 Hechte, 5 Zander

Unter Moosweiher:
Forellen/Saiblinge*, 5 Karpfen, 5 Schleien, 2 Hechte, 2 Zander

Oberer Moosweiher:
5 Karpfen, 3 Schleien, 10 Aale, 3 Hechte, 3 Zander;
Forellen sind für den Unteren Moosweiher einzutragen!

Langer See/ Deutenhauser Weiher:
3 Karpfen, 3 Schleien, 3 Aale, 2 Hechte, 2 Zander

* Unterer Moosweiher und Echinger See: Maximal 40 Forellen/Saiblinge an beiden Gewässern zusammen.

§ 7 Fischen und Verhalten am Wasser

(1) Parken
Parken ist nur auf den vorgesehenen Parkplätzen und bekannt gegebenen Flächen erlaubt. Die Zufahrt zum Hollerner See ist verboten.

(2) Behandlung gefangener Fische
Die Fische sind schonend zu landen und sofort nach dem Fang mit Datum und Uhrzeit ins Fangbuch einzutragen. Das gilt auch für Fische, die vorübergehend gehältert werden sollen. Gemeinsames Hältern des Fanges mehrerer Fischer ist nicht zulässig. Hältern Sie nur, wenn es unbedingt notwendig ist und beschränken Sie die Zeit auf ein Minimum. Spätestens nach dem Hältern sind die Fische fachgerecht zu betäuben und zu töten.

Das Zurücksetzen gefangener Fische, die sich nicht in der Schonzeit befinden und/oder die das Schonmaß erreicht haben, ist verboten. Lebensfähige und unverletzte Fische die während der Schonzeit gefangen werden oder das Schonmaß nicht erreicht haben, sind schonend zu landen und zurückzusetzen. Wenn möglich, sollten sie bereits im Wasser ausgehakt werden. Nicht lebensfähige und/oder verletzte Fische sind waidgerecht zu töten; diese zählen zum Fanglimit und müssen mit einem Vermerk ins Fangbuch eingetragen werden.

Jeder Angler hat einen Kescher, Fischbetäuber, Messer, Kugelschreiber, Zange (Hakenlöser) und Längenmaß mit sich zu führen. Fische, die keinem Fanglimit unterliegen, müssen ebenfalls ins Fangbuch eingetragen werden. Letzteres gilt nicht für Köderfische. Verwenden Sie zum Eintragen dokumentenechte, nicht löschbare Schreibgeräte. Das Gewicht der Fische muss spätestens zuhause nachgetragen werden.

Kranke Fische dürfen nicht ins Gewässer zurückgesetzt werden, sondern sind zu töten und zu vergraben. Weitermeldung mit Foto an Gewässerwart oder Fischereiaufseher.

(3) Fangliste
Letzter Abgabetermin für das Fangbuch ist 15.01. Nicht oder zu spät abgegebene Fangbücher werden mit 20 EUR berechnet.

(4) Eisfischen
Das Betreten des Eises zum Fischen (Eisfischen) ist verboten.

(5) Bootsfischen
Volljährigen Erlaubnisscheininhabern ist die Nutzung von Booten etc. ist gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG am Hollerner See und Echinger See erlaubt. Am Echinger See jedoch nur in der Zeit vom 01.10. – 31.12. Schleppen ist verboten. Das Fischen vom Boot, Belly-Boat oder sonstigen Schwimmhilfen aus ist an folgenden Gewässern verboten: Unterer Moosweiher, Oberer Moosweiher, Deutenhauser Weiher, Langer Weiher.

(6) Umweltschutz
Angelplätze sind sauber zu verlassen! Das Schuppen und Ausnehmen von Fischen am Wasser ist verboten!
Wildes Ausholzen und Freischneiden von Angelplätzen ist untersagt! Auffallende Erscheinungen am Wasser wie Verunreinigung des Gewässers, Fischsterben, sonstige Schäden und Unregelmäßkeiten müssen sofort dem Gewässerwart oder einem Fischereiaufseher gemeldet werden. Grillen ist an Badeseen nur in den ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Das Betreten der Insel im Hollerner See ist verboten.

(7) Legangeln, Netze, Reusen & ständige Fangvorrichtungen
Legangeln, Netze, Reusen und ständige Fangvorrichtungen sind verboten. Für den Fang von Köderfischen ist eine kleine Köderfischreuse oder eine Köderfischsenke zulässig. Bitte entnehmen Sie nur so viele Köderfische, wie Sie unbedingt selbst zum Fischen benötigen!

(8) Verhalten am Wasser, Badegäste und Passanten
Badegäste und Passanten haben im Badebereich Vorrang. Bitte nehmen Sie Rücksicht und verhalten Sie sich freundlich. Jeder Angler hat die Angelfischerei so auszuüben, dass andere bei ihrer Fischereiausübung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Es soll ausreichender Abstand zwischen den Anglern eingehalten werden. Verstöße gegen die Gewässerordnung, Vereinsdisziplin oder erheblich unkameradschaftliches Verhalten sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich zu melden.

(9) Nutzung der Gewässer
Jegliche gewerbliche bzw. kommerzielle Nutzung der Vereinsgewässer durch den Erlaubnisscheininhaber ist vom Vorstand genehmigungspflichtig.

§ 8 Jugendliche und Paten

Jugendliche ohne Fischerprüfung dürfen nur in Begleitung eines Paten fischen. Es können bis zu 3 Paten benannt werden, deren Namen im Fangbuch eingetragen sein müssen.

Anmerkung:
Die Gewässerordung gilt für alle Vereinsmitglieder, egal welchen Geschlechts. Aus Gründen der Einfachheit wurde hier nur die männliche Form berücksichtigt.

Stand: 28.12.2022