Am 01.01.2023 sind einige wesentliche Änderungen im Bayerischen Fischereigesetz, kurz BayFiG, in Kraft getreten. Gleichzeitig ändert sich damit auch die dazugehörige Ausführungsverordnung, kurz AVBayFig. Zu den wichtigsten Änderungen zählen neue Schonmaße und Schonzeiten. Der Artenschutz spielt jetzt eine größere Rolle. Man orientiert sich stärker an der „Roten Liste“ und neu gewonnenen Erkenntnissen.

Bayerisches Fischereigesetz Änderungen 2023

Der Fischereiverband Oberbayern e.V. informiert in einer Broschüre über neue Schonzeiten und Schonmaße.

Von den 78 in Bayern heimischen Arten sind nun mehr als die Hälfte ganzjährig geschützt. Für einige Arten wird zum ersten Mal eine Schonzeit ausgewiesen. Dazu zählen Hasel, Nerfling, Elritze, Mairenke, Mühlkoppe und Schleie. Andere Fischarten wie Aal und Bachsaibling unterliegen 2023 keiner Regelung mehr. Bei Barbe, Rapfen, Huchen, Hecht und Zander wurde die Schonzeit verlängert.

Neu ist auch, dass man sich an den Einzugsgebieten im Sinne von § 3 Nr. 13 Wasserhaushaltsgesetz orientiert. Oberbayern liegt im Einzugsgebiet der Donau. Hier gilt eine einheitliche Regelung. Eine weitere Änderung im Fischereigesetz stärkt die Rechtsstellung der Fischereiaufseher. Neben mehr Rechtssicherheit erhalten sie einen größeren Ermessensspielraum. Sie werden jetzt von der Kreisverwaltungsbehörde bestellt und sind auch „Angehörige der Kreisverwaltungsbehörde im Außendienst“. Voraussetzung hierfür ist eine verpflichtende Fortbildung. Die alten Dienstausweise in Papierform werden durch neue im Scheckkartenformat ersetzt.

Für den Fischbesatz gelten ab 2023 ebenfalls neue Richtlinien. Abgesehen von wenigen Ausnahmen müssen Besatzmaßnahmen nun von der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) genehmigt werden. Lediglich für folgende Arten wird keine Genehmigung benötigt: Äsche, Barbe, Nase, Huchen, Schleie, Karpfen, Zander, Rutte, Hecht, Bach-, Regenbogen- und Seeforelle. Hinzu kommen Fischarten, die über Artenhilfsprogramme in ausgewiesenen Gewässern gefördert werden. Welse dürfen nicht mehr besetzt werden.

Für das Zurücksetzten von Fischen gibt es ebenfalls neue Regelung. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Fischarten, die im Anhang der AVBayFiG gelistet sind, unter Beachtung des Tierschutzrechtes wieder ausgesetzt werden, wenn es der Erfüllung des Hegeziels im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG dient. Dies gilt insbesondere für Arten, deren Bestand gefährdet ist und vor allem für Arten, die über Artenhilfsprogramme gefördert werden. Entsprechende Fischarten müssen im Fischereierlaubnisschein eingetragen sein.

Die Dachverbände empfehlen hier dringend eine vorherige Abstimmung mit der Fischereifachberatung, um unliebsame Überraschungen beim Genehmigungsverfahren durch die Kreisverwaltungsbehörden von vornherein auszuschließen. Lediglich bei einigen wenigen Fischarten darf der Fischereiausübungsberechtigte das Schonmaß geringfügig erweitern. So darf das Schonmaß von Regenbogen- und Bachforelle ohne Genehmigung auf 35 cm heraufgesetzt werden. Das von Karpfen auf 40 cm und das Schonmaß des Hechts auf 60 cm. Angler und Vereine sollten sich dringend mit den neuen Regelungen vertraut machen.

Text/Foto: © Boris Baumann